Die Türkei und der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte 
der Vereinten Nationen

_______________________________________________________________________

Artikel 1 IPbpR

(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.

(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigem Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Falle darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.

(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten

Artikel 27 IPbpR

Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.

 

_________________________________

Vom 08.08.07

Die Türkei ratifizierte im Rahmen der Diskussionen um den Beitritt zur Europäischen Union die zwei wichtigsten großen Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen[1]:

Am 15.08.2000 unterschrieb die Türkei jeweils den Pakt über bürgerliche und politische Rechte, IPbpR, (auch: Zivilpakt) sowie den Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (auch: Sozialpakt) der Vereinten Nationen. Beide Pakte wurden am 23.09.2003 ratifiziert[2] und sind seit dem 24.12.2003 in der Türkei in Kraft.

Diese Pakte wurden am 16.12.1966 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und sind im Gegensatz zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, welche lediglich eine Resolution und also eine Empfehlung darstellt, völkerrechtlich verbindliche Verträge. Sie behandeln unterschiedliche Rechte und da sich bei der Verabschiedung über den Stellenwert der verschiedenen Rechte nicht geeinigt werden konnte, wurden diese in zwei unterschiedlichen Pakten abgehandelt.

Der Sozialpakt behandelt insbesondere soziale Rechte des einzelnen Menschen und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen der Staaten, so z.B. das Recht auf Arbeit, Bildung und Ausbildung, Zugang zu sozialer Sicherheit, das Recht auf Gesundheit und entsprechende Versorgung, das Recht auf Lebensunterhalt wozu ausreichende Ernährung, Bekleidung und Unterbringung zählen sowie das Recht auf die Bildung von Gewerkschaften etc.

Der Zivilpakt dagegen enthält die klassischen individuellen Grund- und Freiheitsrechte wie das Recht auf Leben, das Recht auf Freiheit, das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung, die Garantie bestimmter Verfahrensrechte etc.

So wie sich 1966 nicht über den Stellenwert der verschiedenen Kategorien von Rechten geeinigt werden konnte, konnte sich auch nicht über ein einheitliches Überwachungssystem zur Sicherstellung der Einhaltung aller Garantien und Verpflichtungen durch die ratifizierenden Staaten geeinigt werden. Die Überwachung der Umsetzung und Verwirklichung des Sozialpaktes obliegt dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen, während für die Überwachung des Zivilpaktes ein neues Organ geschaffen wurde: der Menschenrechtsausschuss[3].

Das erste Fakultativprotokoll zum Zivilpakt gewährt jedem Individuum des ratifizierenden Staates die Möglichkeit, durch eine Individualbeschwerde beim Menschenrechtsausschuss der VN zu rügen, in seinen individuellen Rechten aus dem Pakt verletzt zu sein.

Die Türkei ratifizierte dieses Protokoll am 24.11.2006[4], seit diesem Tag ist es auch in Kraft.

Außerhalb der durch das Fakultativprotokoll geschaffenen Möglichkeit der Individualbeschwerde, welche in ihren Zulässigkeitsvoraussetzungen ähnlich wie die Beschwerde zum europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgebaut ist, findet die Überprüfung lediglich durch die regelmäßig erforderlichen Staatenberichte und zum Teil durch das sogenannte 1503-Verfahren vor der Menschenrechtskommission (nicht: Menschenrechtsausschuss!) statt.

a) Die Staaten sind verpflichtet, regelmäßig Bericht an die Vereinten Nationen über den Stand der Umsetzung beider Pakte in ihrem Land abzugeben, die sogenannten Staatenberichte. In die Diskussion dieser Berichte werden auch NGOs einbezogen, welche hier die Möglichkeit haben, ihre Erkenntnisse darzulegen.

b) Einzelne Menschen, Gruppen und NGOs haben insbesondere im sogenannten 1503-Verfahren die Möglichkeit, weit verbreitete Verletzungen der Paktrechte, und zwar beider Pakte, in ihrem Land darzulegen, ohne dass sie selber in ihren Rechten verletzt sein müssen. Die Menschenrechtskommission beschäftigt sich im Unterschied zum Menschenrechtsausschuss mit der generellen Ländersituation und nicht mit Individualbeschwerden.

c) Bei der Individualbeschwerde muss der entsprechende Mensch in einem seiner Rechte aus dem dritten Teil des Zivilpaktes verletzt sein. Er muss also persönlich betroffen sein. Ein derartiges System wird auch für den Sozialpakt diskutiert, konnte sich aber noch nicht durchsetzen.

d) Auch eine Staatenbeschwerde, bei welcher ein Staat die Verletzung der Rechte aus dem Zivilpakt durch einen anderen Mitgliedsstaat rügt, ist vorgesehen, welche jedoch aufgrund diplomatischer Beziehungen und Rücksichtnahmen äußerst selten vorkommt.

Im folgenden Text soll lediglich auf den Zivilpakt, den Geist, den Wesensgehalt und die Vorstellungen, welche diesem zugrunde liegen sowie den Schlussfolgerungen für die Türkei insbesondere im Hinblick auf die dort lebende kurdische Bevölkerung eingegangen werden.

 

1.Inhalt, Selbstverständnis und Wesensgehalt des Zivilpaktes

Der Pakt ist in fünf Teile gegliedert. Der erste Teil besteht aus nur einem Artikel, gleichlautend mit Artikel 1 des Sozialpaktes:

die Anerkennung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker.

Da es sich bei diesem Recht nicht um ein Individualrecht handelt, ist die Verletzung nicht individuell zu rügen. Die Tatsache, dass das Selbstbestimmungsrecht der Völker jedoch in beiden Verträgen an erster Stelle steht, belegt die Wichtigkeit, welche die Vereinten Nationen diesem Recht jedes einzelnen Volkes auf Selbstbestimmung beimisst (zum Inhalt siehe unten).

Im dritten Teil sind die Individualrechte geregelt, deren Verletzung auch über die Individualbeschwerde gerügt werden kann. Zu diesen einklagbaren Individualrechten gehören auch die Rechte der Minderheiten gem. Art. 27 IPbpR, welche inhaltlich in einem engen Verhältnis zu Art. 1 IPbpR stehen.

Der Inhalt und die Reichweite sowie das Verständnis der verschiedenen Rechte werden sowohl durch die Entscheidungen des Menschenrechtsausschusses bezüglich der eingereichten Individualbeschwerden, als auch durch dessen allgemeinen Anmerkungen, den General Comments, zu den einzelnen Artikeln des Paktes konkretisiert (siehe http://www.bayefsky.com).

Um mit Inhalt und Ausmaß der Paktrechte arbeiten und argumentieren zu können, ist es daher sinnvoll, die Auslegung der einzelnen Rechte und Artikel durch den Menschenechtsausschuss zu kennen. So ist, nur als Beispiel, das Verständnis von Folter und grausamer Behandlung und Strafe des Menschenrechtsausschusses umfassender als dasjenige des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Er zählt hierzu nicht nur Handlungen, welche körperlichen Schmerz auslösen sondern auch Handlungen, welche ein seelisches Leiden verursachen. Der Ausschuss weist darauf hin, dass auch Körperstrafen als Maßnahme der Erziehung z.B. in Unterrichtsinstitutionen und bei Patienten in medizinischen Institutionen hierunter fallen. Er weist weiter darauf hin, dass auch langzeitige Einzelhaft eine nach Artikel 7 verbotene Handlung darstellen kann. Des weiteren seien Amnestien für Folterer ausgeschlossen und deren Handeln auch nicht durch Befehle der Vorgesetzten rechtfertigungsfähig (s. General Comment Nr. 20 vom 10.03.1992 , 24. Sitzung)[5]

Selbst wenn man Verletzungen der im Pakt enthaltenen Rechte nicht über die Individualbeschwerde geltend machen will, sollten die Grundgedanken des Paktes in der Ausformung, wie sie sie durch die General Comments gefunden haben, viel stärker in die alltägliche Praxis um die Einhaltung der Menschenrechte einfließen. Denn die nationale Gesetzgebung und alle staatlichen Stellen haben sich in ihrem Handeln an den Garantien des Paktes messen zu lassen. Sowohl AnwältInnen als auch Interessenvertreter verschiedener Gruppen von Menschen und NGOs erhalten durch den Pakt ein Instrument, auf welches sie bei ihrer Arbeit jederzeit Bezug nehmen können.

Allerdings muss man sich bewusst sein, dass es keine echten Sanktions- und Durchsetzungsmöglichkeiten gibt, wenn sich ein Staat nicht an seine Verpflichtungen hält. Lediglich die öffentliche Bloßstellung vor der internationalen Gemeinschaft ist hier gegeben. Die Umsetzungen der Entscheidungen des Menschenrechtsausschusses in Individualbeschwerdeverfahren werden zwar durch diesen überwacht. Aus Art. 2 Abs. 3 IPbpR ergibt sich auch die Pflicht der Staaten, den Opfern von Rechtsverletzungen Rechtsschutz und Wiedergutmachung zu gewähren. Der MR-Ausschuss fordert die Staaten daher in seinen Entscheidungen auf, über die Umsetzung ihrer Verpflichtung in bestimmter Zeit zu berichten. Allerdings stehen dem Ausschuss keine Zwangsmittel zur Verfügung.

Umso wichtiger ist es, dass bei der Diskussion der Staatenberichte auch andere und abweichende Stimmen Gehör finden, z.B. indem Alternativberichte durch NGO`s oder Interessenvertreter bestimmter Menschengruppen über den Zustand der im Pakt garantieren Rechte aus ihrer Sicht eingereicht werden.

Nicht wenige der garantierten Rechte sind auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention geregelt, deren Verletzung vor dem Europäischen Gerichthof für Menschenrechte gerügt werden kann, was  mittlerweile auch in der Türkei weiten Kreisen bewusst ist und in Anspruch genommen wird.

Das Selbstbestimmungsrecht der Völker und der Minderheitenschutz gehören jedoch nicht hierzu. Diese beiden absoluten Rechte sind für die Türkei spätestens durch die Ratifizierung des Paktes verbindlich geworden und müssen z.B. in den Staatenberichten über die Umsetzung dieser Rechte in der Praxis Erwähnung finden.

 

2. Die Vorbehalte

Im Völkerrecht ist es vielfach üblich, dass Staaten, welche sich eines Teils ihrer staatlichen Souveränität begeben, indem sie für sie verbindliche völkerrechtliche Verträge ratifizieren, so genannte Vorbehalte bzw. Klarstellungen erklären. Hierdurch wollen sie erreichen, dass ein Teil des Abkommens gar nicht oder nur in der von diesem Staat gewollten Interpretation für ihn verbindlich ist. Wenn diese Vorbehalte in Übereinstimmung mit dem Pakt erklärt wurden, hat das zur Folge, dass z.B. Individualbeschwerden unzulässig sind und die Staaten über die entsprechende Umsetzung des mit Vorbehalt versehenen Rechts nicht berichten müssen.

Die Türkei hat sowohl zum Zivilpakt als auch zu dessen Fakultativprotokoll, mit welchem sie das Individualbeschwerderecht für sich verbindlich anerkannt hat, mit Vorbehalten bzw.Erklärungen versehen und zwar derart, dass sie nur Minderheiten im Sinne des Lausanner Vertrages von 1923, d.h. lediglich religiöse Minderheiten mit rechtlichem Sonderstatus (Art. 37, 45 Lausanner Vertrag)[6], als Minderheiten i.S.v. Art 27 des Zivilpaktes anerkenne[7]. Desgleichen werden Rechtsverletzungen, welche vor Ratifizierung des Paktes stattgefunden haben, durch Vorbehalt von dem Recht der Individualbeschwerde ausgenommen.

Da der Menschenrechtsauschuss die Tendenz der Staaten, sich der vollständigen Umsetzung der anerkannten Rechte zu entziehen, kennt, hat er in einem General Comment die Grenzen dieser Praxis von Vorbehalten bestimmt und hierzu folgende Ausführungen gemacht:

Vorbehalte, welche zwingenden Normen des Paktes widersprechen, sind nicht mit Gegenstand und Zweck des Paktes vereinbar. Bestimmungen, die internationales Gewohnheitsrecht wiedergeben, können nicht Gegenstand von Vorbehalten sein. Ein Staat kann sich in diesem Sinne nicht das Rechts vorbehalten, Minderheiten das Recht zu verweigern, ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und sich seiner eigen Sprache zu bedienen, Art. 27 IPbpR. Auch ein Vorbehalt zu Art. 1 IPbpR (Selbstbestimmungsrecht der Völker) ist unzulässig. Widerspricht innerstaatliches Recht den Vorschriften des Paktes, muss es geändert werden. Auch Vorbehalte zum Fakultativprotokoll sind unzulässig, wenn hierdurch indirekt der Wesensgehalt der Vorschriften des Paktes unterlaufen werden sollen.[8]

Folgende Fragen sind bereits durch den Ausschuss geklärt:

a)      Vorbehalte und Erklärungen, der Pakt sei nur im Rahmen des jeweiligen nationalen Rechts gültig, sind unzulässig.

b)      Vorbehalte dahingehend, die Individualbeschwerde sei nur bezüglich solcher Rechtsverletzungen möglich, welche nach Ratifizierung des Fakultativprotokolls (also November 2006 für die Türkei) stattgefunden haben, wurde durch den Ausschuss im Fall anderer Länder, welche gleich lautende Vorbehalte erklärt hatten, dahingehend geklärt, dass dann, wenn die Rechtsverletzungen zwar in der Vergangenheit liegen, die Folgen derselben aber bis heute fortwirken, von einem Anhalten der Rechtsverletzung selber gesprochen werden muss, so dass trotz eines derartigen Vorbehalts eine Verletzung der Paktrechte vorliege und vom Recht auf Individualbeschwerde umfasst werde (s. Fn. 7).

Der Ausschuss stellt auch klar, dass nur er selber über Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Vorbehalte entscheidet und bei festgestellter Unzulässigkeit der Pakt in vollem Umfang ohne den entsprechenden Vorbehalt für das jeweilige Land Anwendung findet.

Die dritte Erklärung zum Pakt sowie der Vorbehalt Nr. b zum Fakultativprotokoll nützen der Türkei also nicht, da deren Ungültigkeit bereits Gegenstand von Entscheidungen in anderen Fällen war.

Interessant wird der Vorbehalt der Türkei zu Art. 27 IPbpR die Minderheitenrechte betreffend.

Diesbezüglich gibt es noch keine konkrete Entscheidung des Ausschusses in einem vergleichbaren Fall. Zwar hat Frankreich einen ähnlichen Vorbehalt zu Art. 27 IPbpR erklärt, bisher hat der Ausschuss jedoch in keinem Individualbeschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des entsprechenden Vorbehalts entscheiden müssen.

Es ist jedoch anzunehmen, dass der entsprechende Vorbehalt der Türkei durch den Ausschuss entsprechend seiner o.g. Grundsätze für unzulässig erklärt werden wird, da er gegen den Kern der Garantie auf Minderheitenschutz verstößt, welcher ausdrücklich auch für ethnische (nationale und kulturelle Minderheiten einschließend) sowie sprachliche Minderheiten gilt.

Durch eine entsprechend gut vorbereitete Individualbeschwerde könnte der Ausschuss erstmalig dazu veranlasst werden, sich generell zur Zulässigkeit von einschränkenden Vorbehalten zu Art. 27 IPbpR zu äußern und die Türkei so gezwungen werden, ihre diesbezügliche Haltung gegenüber ethnischen und sprachliche Minderheiten, welche seit dem Abkommen von Lausanne die Gleiche geblieben ist, zu verändern.

 

3. Geist und Kern der Art. 1 und 27 des Paktes

Die Türkei ist nicht das einzige Land, welches seinen Bestand gefährdet wähnt, wenn vom Recht der Völker auf Selbstbestimmung und von garantierten Rechten ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten die Rede ist.

Durch willkürliche Grenzziehungen nach Kriegen, durch imperialistische Besatzungen, durch den Versuch der Ausrottung ganzer Volksgruppen durch Stärkere wurden in vielen Teilen der Welt im Lauf der Geschichte ganze Völker auseinandergerissen und zu Minderheiten und Gruppen ohne Land und Staat. Um einen Augleich zwischen dem völkerrechtlichen Grundsatz der territorialen Integrität der Staaten und dem Selbstbestimmungsrecht der Völker zu ermöglichen, wurden in der Praxis unterschiedliche Wege eingeschlagen. Der Zivilpakt bietet zumindest eine Grundlage, diese erneut zu diskutieren.

 

a)      Selbstbestimmungsrecht gem. Art. 1 IPbpR

Eine abschließende Legaldefinition von  Volk existiert im Völkerrecht nicht. Allerdings ist anerkannt, dass sich das Selbstbestimmungsrecht gem. Art. 1 IPbpR  nicht auf Staatsvölker bezieht, da sich diese ja bereits im Besitz eines eigenen Staatsgebietes befinden, so zum Beispiel die Türkei und das türkische Volk. Gemeint sind Völker im ethnischen Sinne, welche über kein eigenes Territorium verfügen. Meist stellen diese zugleich eine Minderheit i.S.v. Art. 27 IPBPR auf dem Territorium eines nicht eigenen Landes und Staates dar. Die völkerrechtliche Bestimmung von Volk enthält eine objektive und eine subjektive Komponente: Objektiv ist ein Volk durch Kriterien wie gemeinsame Sprache und Kultur, gemeinsames historisches Schicksal, zusammenhängendes Siedlungsterritorium bestimmt. Subjektives Moment ist die Selbstidentifikation der Mitglieder als Volk. Das Recht eines solchen Volkes aus Art. 1 IPBPR ist dasjenige auf seine Heimat, nicht auf irgendeine Heimat, was ebenfalls völkerrechtlich anerkannt ist. Da jedoch dieses Recht im Widerspruch zur territorialen Integrität der anerkannten Staaten steht, gewährt das Selbstbestimmungsrecht völkerrechtlich nur in Extremfällen von brutaler Unterdrückung und also im Ausnahmefall das Recht auf Sezession. Aus diesem Grund wird als eine Möglichkeit der Verhinderung von Sezession eine Art Autonomie, welche Selbstverwaltung auch der eigenen Ressourcen umfasst, als völkerrechtlich mögliche Alternative zur Eigenstaatlichkeit angesehen.[9]

Die Staatenpraxis bietet ein widersprüchliches Bild: so zum Beispiel hinsichtlich der Ziele der Palästinenser, einen eigenen Staat zu gründen, einerseits und denen der Kurden andererseits. Die Sicherheitsratsresolution Nr. 688 (1991), welche in der völkerrechtlichen Literatur als Beginn einer Autonomie im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts der Kurden (im Irak) gewertet wird, geht jedoch klar davon aus, dass die Kurden insgesamt ein Volk im Sinne der völkerrechtlichen Definition darstellen.[10] Allerdings existiert kein völkerrechtlicher Mechanismus, eine wie auch immer geartete Form des Selbstbestimmungsrechtes mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dies wird immer Folge eines langjährigen politischen Prozesses darstellen.

 

b)      Minderheitenrechte gem. Art. 27 IPbpR

Die Türkei erkennt nur religiöse Minderheiten als Minderheiten (s.o. Ausführungen zu den entsprechenden Vorbehalten sowie Fn.6 u. 7) an, d.h., die durch Art. 27 IPbpR gewährten Rechte wird und will die Türkei lediglich den 1923 im Lausanner Vertrag genannten religiösen Minderheiten zuerkennen.

Der diesbezügliche Vorbehalt der Türkei zum Pakt ist in Anbeteracht der Prinzipien des Menschenrechtsausschusses zu Vorbehalten jedoch u.E. unzulässig und damit ungültig. Art. 27 IPbpR ist in vollem Umfang für die Türkei verpflichtend. Alle Mitglieder einer ethnischen, sprachlichen oder religiösen Minderheit in der Türkei können die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 27 IPbpR in Form der Individualbeschwerde beim Menschenrechtsauschuss geltend machen. Sie müssen jedoch darauf eingehen, aus welchen Gründen der Vorbehalt der Türkei zum Geltungsbereich des Art. 27 IPbpR nicht mit dem Kerngehalt des Paktes übereinstimmt. Die Türkei kann sich somit nicht auf ihr Verständnis von Minderheiten zurückziehen, wie dies auch Frankreich gerne tut. Als ein Grund, warum der Minderheitenschutz in Frankreich bis heute weitgehend scheiterte, wird die zentralistische Struktur des Landes angesehen. So wie die Türkei versteht sich auch Frankreich als unteilbare und demokratische Republik, die die Gleichheit ihrer Staatsbürger ohne Unterschied gewährleistet, so dass keine Notwendigkeit der Anerkennung von Minderheiten i.S.d. Paktes bestehe. Dieses Verständnis widerspricht den durch Art. 27 IPbpR angestrebten Schutzrechten:

Eine Minderheit ist eine zahlenmäßig kleinere Gruppe als die Mehrheit der Bevölkerung in einem Land, welche gleiche Merkmale ethnischer, sprachlicher oder religiöser Art besitzt und deren Mitglieder sich subjektiv als zu dieser Minderheit zugehörig fühlen. Gerade der absolute völkerrechtliche Schutz auch der ethnischen und sprachlichen Minderheiten wird heute als eines der Kernrechte des Völkerrechts anerkannt. Der Begriff ethnische Minderheiten umfasst kulturelle und nationale Minderheiten. Minderheiten auf einem Staatsgebiet können auch Teile von Völkern sein, welche kein eigenes Staatsgebiet besitzen.[11]

Minderheiten müssen nicht als solche durch den Staat anerkannt sein, um die Rechte aus Art. 27 IPbpR geltend machen zu können.[12]

Die völkerrechtlich geschützten Minderheiten besitzen als Kennzeichen gerade die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates.[13]

Der Inhalt der Rechte des Art. 27 IPbpR ist nicht abschließend geregelt. Anerkanntermaßen und unzweifelhaft gehen die Garantien des Art. 27 IPbpR jedoch über die Rechte, die den Mitgliedern der entsprechenden Minderheit als allgemeine Menschenrechte, so wie sie allen Menschen und Staatsangehörigen des betreffenden Staates zu gewährleisten sind, hinaus

Der Menschenrechtsauschuss führte zu Art. 27 IPbpR aus:

Art. 27 garantiert Mitgliedern der genannten Minderheiten, dass sie gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben pflegen, ihre eigene Sprache sprechen und ihre eigene Religion bekennen können. Hierzu gehört auch eine eigene Lebensweise, welche eng mit ihrem Siedlungsgebiet und der Verwendung von dessen Ressourcen verbunden sein kann. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet sicherzustellen, dass der Bestand und die Ausübung dieser Rechte weder verweigert noch verletzt werden. Sie müssen daher positive Schutzmaßnahmen nicht nur gegen Handlungen treffen, die vom Staat selber durch seine Gesetzgebungsorgane, Gerichte oder Verwaltungsbehörden vorgenommen werden, sondern auch gegen Handlungen durch andere, im Gebiet des Vertragsstaates befindliche Personen. Positive Maßnahmen des Staates sind notwendig, um die Identität der Minderheiten und das Recht ihrer Angehörigen zu schützen, ihre Kultur und ihre Sprache zu bewahren und gemeinsam mit anderen ihrer Gruppe auszuüben. Kultur kann verschiedene Erscheinungsformen haben und mit bestimmten Lebensformen zusammenhängen. Die Ausübung dieser Rechte kann auch positive, gesetzlich vorgeschriebene Schutzmaßnahmen sowie andere Maßnahmen erfordern, welche die faktische Mitwirkung der Angehörigen von Minderheiten an den sie betreffenden Entscheidungen garantieren.

Der Schutz dieser Rechte bezweckt, das Überleben und die ständige Entwicklung der kulturellen, religiösen, sprachlichen und sozialen Identität von Minderheiten zu gewährleisten. Deshalb weist der Ausschuss darauf hin, dass diese Rechte als solche zu schützen und nicht mit anderen, gemäß dem Pakt jedem Einzelnen übertragenen Individualrechten zu verwechseln sind.[14]

Bei weitem konkreter sind die Rechte der Minderheiten und die Verpflichtung der Staaten zu deren Förderung im Antirassismusübereinkommen und in der Deklaration über Minderheitenrechte geregelt.[15]

Des Weiteren werden z.B. in Art. 30 der UN-Kinderkonvention Minderheitenrechte[16] für Kinder gewährt und nach dem UNESCO-Übereinkommen vom 15.12.1960 gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen wird zur Schulbildung im Unterrichtswesen unter Berücksichtigung des Minderheitenstatusses der Kinder aufgefordert.

 

Schluss:

Das nationalistische Beharren der Türkei auf ein türkisches Einheitsvolk und einen Einheitsstaat, welches mit der Verleugnung der Existenz anderer Völker sowie ethnischer und sprachlicher Minderheiten in ihrem Staatsgebiet einhergeht und zu weit verbreiteten und systematischen Menschenrechtsverletzungen insbesondere an der kurdischen Zivilbevölkerung in der Vergangenheit führte, steht nicht im Einklang mit den von der Türkei ratifizierten völkerrechtlichen Verpflichtungen. Der Wesensgehalt des Zivilpaktes, das Prinzip des Selbstbestimmungsrechts der Völker in seinen verschiedenen Ausformungen und der völkerrechtlich garantierte Minderheitenschutz zwingt die Türkei zu einem Umdenken. Der Pakt und die Individualbeschwerde bieten ein neues Instrument, die Realität der dem kurdischen Volk vorenthaltenen Rechte wieder auf die internationale Tagesordnung zu bringen.

 

Berlin, den 08.08.07

Jutta Hermanns, Rechtsanwältin

Vorsitzende des FrauenRechtsBüros gegen sexuelle Folter e.V.

(Türkische Fassung veröffentlicht in: Serbesti, Nr. 1/07, DOZ-yayinevi)



[1] http://www.ohchr.org/english/countries/ratification/4.htm

[2] http://www.ohchr.org/english/countries/ratification/3.htm; http://www.ohchr.org/english/countries/ratification/4.htm

[3] Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) sieht in Art. 28 einen Menschenrechtsausschuß vor, der achtzehn Mitglieder hat. Es handelt sich um unabhängige Experten, die gemäß Art. 28 IPbpR wegen ihres hohen sittlichen Ansehens und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte gewählt werden. Dabei wird auf eine ausgeglichene Repräsentation der Erdteile geachtet. Dieses Organ hat folgende Aufgaben:  

·         die Prüfung von obligatorischen Berichten der Vertragstaaten nach Art. 40 IPbpR (Staatenberichtsverfahren);

·         die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen nach Art. 41 IPbpR, mit denen ein Vertragstaat geltend macht, ein anderer habe seine Verpflichtungen aus dem Pakt verletzt (Staatenbeschwerdeverfahren);

·         und nach gesonderter Unterwerfungserklärung der Staaten die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen nach dem ersten Fakultativprotokoll die geltend machen, Opfer einer Verletzung eines im Pakt niedergelegten Rechts zu sein (Individualbeschwerde).

 

[4] http://www.ohchr.org/english/countries/ratification/5.htm

[5] http://www.ohchr.org/english/bodies/hrc/comments.htm; dt. Übersetzung: Deutsches Institut für Menschenrechte, Die General Comments zu den VN-Menschenrechtsverträgen, Nomos-Verlag, 2005

[6] http://net.lib.byu.edu/~rdh7/wwi/1918p/lausanne.html

[7] http://www.ohchr.org/english/countries/ratification/4_1.htm; http://www.ohchr.org/english/countries/ratification/5.htm

[8] General Comment Nr. 24, http://www.ohchr.org/english/bodies/hrc/comments.htm

[9] Hurst Hannum, Documents on Autonomy and Minority Rights, Introduction, Dordrecht 1993, S.XV

[10] Deborah Z. Cass, Re-Thinking Self-Determination: A Critical Analysis of Current International Law Theories, in: Syracuse Journal of Internaional Law and Commerce 1992, S.35

[11] Christoph Gusy, Selbstbestimmung im Wandel, in: Archiv des Völkerrechts 1992, S. 392

[12] General Comment Nr. 23, http://www.ohchr.org/english/bodies/hrc/comments.htm

[13] UN-Doc. E/CN.4/Sub.1/1985/31, S. 7

[14] General Comment Nr. 23, http://www.ohchr.org/english/bodies/hrc/comments.htm

[15] Res. 47/135 (Declaration on the Rights of Persons Belonging to National or Ethnic, Religious and Linguistic Minorities)

[16] Auch hier hat die Türkei einen entsprechenden Vorbehalt angebracht

 

 

hermanns@rajus.org