Auslieferung contra Grundrecht auf Asyl

- die nie endende Furcht vor Verfolgung

 

Cemal Kemal Altun (*13. April 1960 in Samsun (Türkei); †30.08.1983 in West-Berlin) war ein türkisch/kurdischerer Asylbewerber in Deutschland, der 1983 im Zusammenhang mit der ihm drohenden Auslieferung an die türkische Militärdiktatur Suizid beging. Aufgrund eines spektakulären tödlichen Sprungs des 23-Jährigen aus dem sechsten Stock des Verwaltungsgerichts in Berlin erregte der Fall bundesweites Aufsehen. Altun gilt als Erster in einer Reihe politischer Flûchtlinge, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aus Angst vor der Übergabe an ein Unrechtsregime selbst töteten. [1] Sechs Monate nach seiner Selbsttötung wurde er, einem Akt des verzweifelten aber nutzlosen Versuchs einer Wiedergutmachung ähnelnd, durch das Verwaltungsgericht als asylberechtigt anerkannt. In der Folgezeit vollstreckte die Bundesrepublik Deutschland Auslieferungsersuchen der Türkei gegen im eigenen Land anerkannte Asylberechtigte über lange Zeit nicht. Das änderte sich im Zuge der begonnen EU-Beitrittsverhandlungen der Türkei mit der Folge, dass nunmehr selbst anerkannte politisch Verfolgte und Asylberechtigte jederzeit und an jedem Ort damit rechnen müssen, festgenommen zu werden. Da bei einer Festnahme zwecks Auslieferung zunächst lediglich die Personenidentität geprüft wird, folgt in den meisten Fällen monatelange Auslieferungshaft sowie im schlimmsten Fall an deren Ende die Überstellung an den Verfolgerstaat.

Die rechtliche Situation

Auslieferung ist nicht zu verwechseln mit „Abschiebung“ oder „Ausweisung“. Auslieferung nennt man denjenigen Akt, mit welchem ein Staat dem Ersuchen eines anderen Staates um Übergabe einer bestimmten Person zwecks Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nachkommt. Das Auslieferungsverfahren ist durch binationale und/oder völkerrechtliche Verträge (z.B. das Europäische Auslieferungsübereinkommen, EuAlÜbk) sowie durch die Vorschriften des IRG (Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen) geregelt.

Weder auf europäischer Ebene noch auf nationaler Gesetzesebene hindert eine bestandskräftige Asylanerkennung die Auslieferung. In § 4 AsylVfG heißt es ausdrücklich, dass die Entscheidung über den Asylantrag allgemein verbindlich ist, aber: „Das gilt nicht für das Auslieferungsverfahren“. Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet das Oberlandesgericht des jeweiligen Bundeslandes (§ 13 IRG), also ein ganz anderer Gerichtszweig als derjenige des Asylverfahrens. In fast allen Fällen aus der jüngeren Zeit war das Verfahren mit mehrmonatiger Haft, der so genannten vorläufigen Auslieferungshaft, verbunden. Auch wenn die Auslieferung im Ergebnis für nicht zulässig erklärt wird, ist eine Haftentschädigung nicht vorgesehen, wenn die deutschen Behörden die unberechtigte Verfolgung, z.B. durch Personenverwechslung, nicht zu vertreten haben. [2]

Die Auslieferung ist nur dann unzulässig, wenn die übermittelten Auslieferungsunterlagen nicht den formellen Anforderungen entsprechen (§ 10 IRG, 12, 13, 16, 23 EuAlÜbk), wenn die Auslieferung „wegen einer politischen Tat“ verlangt wird (§ 6 IRG, Art. 3 EuAlÜbk), wobei der Begriff „wegen einer politischen Tat“ recht eng interpretiert wird und mit der Feststellung der drohenden „politischen Verfolgung“ im Asylverfahren nicht gleichzusetzen ist.  Wenn die Auslieferung völkerrechtlichen Verpflichtungen des ausliefernden Staates widersprechen würde, also z.B. einem Verstoß gegen die Vorschriften der EMRK Vorschub leisten würde, ist sie ebenfalls unzulässig. Hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass allein die Ermöglichung von Verstößen gegen völkerrechtliche Verbote wie z.B. demjenigen des absoluten Folterverbots durch einen anderen Staat, ebenfalls einen Konventionsverstoß darstellt. [3] Die Asylanerkennung bindet das OLG in seiner Wertung und Einschätzung jedoch nicht. Die letztendliche Entscheidung über eine tatsächliche Auslieferung ist dem Justizministerium vorbehalten (Bewilligung, § 12 IRG).

So wie die Asylanerkennung auf nationaler Ebene im Auslieferungsverfahren nicht bindend ist, so bindet sie ein anderes Land als dasjenige, welches die Anerkennung ausgesprochen hat, auch auf europäischer Ebene nicht. Das wiederum hat zur Folge, dass selbst dann, wenn ein Land die Auslieferung des in diesem Land anerkannten Asylberechtigten ablehnt, die betroffene Person spätestens bei einem Grenzübertritt mit Festnahme und anschließender Auslieferungshaft rechnen muß. Dies gilt auch für Personen, welche nach jahrelangem Aufenthalt die Staatsbürgerschaft desjenigen europäischen Landes erhalten haben, durch welches sie zuvor als asylberechtigt anerkannt worden waren.

So lehnen z.B. alle europäischen Länder die Auslieferung jeweils eigner Staatsangehöriger an einen Drittstaat (anders: Auslieferungen untereinander) ab [4] . Polen hat recht vorbildlich in einem Vorbehalt zum EuAlÜbk erklärt, dass Personen, welche in Polen Asylrecht genießen, polnischen Staatsangehörigen im Hinblick auf das Auslieferungsverbot gleichzustellen sind [5] .

Dem sind andere europäische Länder jedoch nicht gefolgt.

Die Türkei

Seit dem letzten Militärputsch in der Türkei am 12. September 1980 haben tausende politisch Verfolgte das Land verlassen und leben seitdem im Exil. Nicht wenige von Ihnen sind als politisch Verfolgte anerkannt und haben sich hier eine Existenz aufgebaut.

In der Türkei fanden und finden bis heute erhebliche und systematische Menschenrechtsverletzungen statt, weswegen das Land durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unzählige Male verurteilt wurde. Zu den häufigsten Verstößen gegen völkerrechtliche Verbote zählen: die Anwendung systematischer Folter, überlange IncomunicadoHaft, die Verwendung unter Folter erlangter Aussagen zwecks Strafverfolgung und Verurteilung politisch missliebiger Personen [6] , die Teilnahme von Militärrichtern an (politischen) Strafverfahren, unfaire Gerichtsverfahren, erhebliche Einschränkungen der Verteidigung (Verstöße gegen Art. 3, 5 und 6 EMRK), um nur einige zu nennen.

Die Türkei ist sehr aktiv bemüht, geflohene tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner zurück überstellt zu erhalten, um entweder existierende Strafurteile zu vollstrecken oder  Strafverfahren durch zuführen. Da das Land nicht Mitgliedsland des SDÜ ist und damit das Schengener Informationssystem SIS nicht nutzen kann, beantragt die Türkei die Festnahme zwecks Auslieferung einer Person entweder direkt in demjenigen Land, in welchem sich die Person ihrer Kenntnis nach befindet oder schreibt diese Person international zur Festnahme über Interpol aus. Nicht selten handelt es sich bei den zugrunde liegenden Strafurteilen oder Anschuldigungen um exakt die gleichen Lebenssachverhalte, welche im jeweiligen Aufenthaltsland des betroffenen Menschen zur Asylanerkennung führten. Zusagen, wonach sich die Türkei bei Auslieferung an völkerrechtliche Verpflichtungen halten werde, sind in Anbetracht der Tatsache, dass dieses Land trotz etlicher ratifizierter völkerrechtlicher Verträge regelmäßig und systematisch ihre hieraus resultierenden Verpflichtungen verletzt hat und verletzt, als irrelevant zu qualifizieren.

 
Die Folgen: Auslieferungsverfahren der letzten Zeit

In der Bundesrepublik Deutschland sind den letzten zwei bis drei Jahren etliche asylanerkannte Menschen auf Betreiben der Türkei in Auslieferungshaft genommen worden, wobei in den meisten Fällen an deren Ende die Auslieferung für unzulässig erklärt wurde.

Im europäischen Ausland ist die gleiche Entwicklung zu beobachten.

Am 21.05.2004 wurde der Kurde B.S., welcher seit 1980 außerhalb der Türkei lebt und seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland als asylberechtigt gem. Art. 16 GG anerkannt ist, beim Grenzübertritt nach Polen wegen eines Auslieferungsersuchens der Türkei, das auf einen Haftbefehl des Militärregimes aus dem Jahre 1982 zurück ging, festgenommen. Er befand sich fast 3 Monate in Auslieferungshaft in Polen, bevor das zuständige Gericht die Auslieferung wegen Foltergefahr für unzulässig erklärte. Nur weil sich in der Zwischenzeit Freunde und Bekannte um seine Angelegenheiten kümmerten, war er in dieser Zeit nicht obdachlos geworden. [7] 

Die Einschätzung, dass es in der Türkei im Rahmen der Strafverfolgung tatsächlicher oder vermeintlicher, als  „separatistisch und/oder terroristisch“ eingestufter Personen trotz eingeleiteter Reformbemühungen nach wie vor zu Folter und menschenrechtwidriger Behandlung kommt, wird auch vom Saarländischen OLG geteilt. Bei der Verfolgung von Staatsschutzdelikten sei die Gefahr „politischer Verfolgung“ zudem besonders genau zu prüfen. [8]

Mit dieser Einschätzung der Menschenrechtssituation in der Türkei befindet sich das OLG Saarland jedoch in die Minderheit. Anderer Ansicht ist z.B. das OLG Frankfurt/ Main, welches in einem spektakulären Fall den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl u.a. mit der besonderen Fluchtgefahr der in der Türkei „weiterhin drohenden Folter“ begründete, nach Monaten der Haft aber die Auslieferung für unzulässig erklärte, da Zweifel daran bestünden, ob das Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht der Türkei einem rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechendem fäiren Verfahren entsprochen habe. [9]

Bei Auslieferungsersuchen zur Strafvollstreckung bereits existierender Urteile in der Türkei ist insbesondere zu prüfen, wie diese Urteile zustande gekommen sind. Die Verwertung unter Folter erlangter Aussagen, die Teilnahme von Militärrichtern an der Urteilsfindung, die Behinderung von Verteidigungsrechten führen als Verstöße gegen die EMRK dazu, dass die Auslieferung zur Strafvollstreckung derartiger Urteile auf Grund der Bindung der Bundesrepublik Deutschland an völkerrechtliche Verträge (über Art 25 GG). unzulässig ist. [10]

Nicht selten wird die Auslieferung für unzulässig gehalten, da die von der Türkei übermittelten Auslieferungsunterlagen so allgemein und unkonkret gehalten sind, dass sich ihnen eine „strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung“ nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen lässt. Auch Ungenauigkeiten bei der Übersetzung sowie pauschale Vorwürfe in Haftbefehlen oder Anklageschriften, welche mit rechtsstaatlichen Anforderungen an die konkrete Tatbenennung nicht übereinstimmen, führten in der Vergangenheit wiederholt zur Unzulässigkeit der Auslieferung, da eine Subsumtion nach deutschem Recht nicht möglich erschien. Eine Tat- und Schuldverdachtsprüfung ist gem. § 10 Abs. 2 IRG ausnahmsweise dann zulässig, wenn „besondere Umstände einen hinreichend begründeten Tatverdacht in Frage stellen [11] .

Häufig sind die Unterlagen unzureichend und widersprüchlich oder werden nicht innerhalb der 40-Tagesfrist des § 15 IRG eingereicht, so dass der vorläufige Auslieferungshaftbefehl aufzuheben ist [12] .

Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die betroffene Person haftunfähig ist, was an sich selbstverständlich sein sollte. [13] Bis zur Feststellung der Haftunfähigkeit durch den zuständigen Arzt in der JVA verbrachte der Betroffene in diesem Fall jedoch knapp eine Woche gefesselt und fixiert sowie z.T. in seinem eigenen Urin liegend in einem Kellerraum des entsprechenden Haftkrankenhauses, obwohl durch seinen Rechtsanwalt etliche Unterlagen über die bei ihm bestehenden erheblichen Krankheitsbilder der behandelnden Ärzte des Folterrehabilitationszentrums eingereicht worden waren. Nach Bekannt werden dieses Vorfalls brach in Berlin unter den asylberechtigt anerkannten Menschen in ähnlicher Situation Panik aus, zu deren Beilegung auch wir als Anwältinnen nur schwer beitragen konnten, da die jederzeitige Möglichkeit einer Festnahme mit Auslieferungshaft auf Betreiben der Türkei Realität ist. Nicht selten sind eingeleitete Auslieferungsverfahren mit einem Widerruf des zuvor anerkannten Asylrechts verbunden. Auch mussten Kolleginnen und Kollegen beobachten, dass das Bundesjustizministerium als letztendlich bewilligende Stelle im Vorhinein den Oberlandesgerichten noch vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung mitteilten, aus ihrer Sicht bestünden keine Gründe, welche gegen eine Bewilligung der Auslieferung sprächen.

Eine sehr interessante Entscheidung traf das Bundesgericht der Schweiz: mit Urteil vom 09.10.2006 verurteilte es die Schweiz zur Leistung von Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, da die Schweiz den eingebürgerten ehemaligen Asylberechtigten X. nicht davon in Kenntnis setzte, dass die Türkei seine Auslieferung betreibe, mit der Folge, dass dieser beim Grenzübertritt in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des türkischen Fahndungsersuchens festgenommen und sich vom 25.10.03 bis zum 12.02.2004 in vorläufiger Auslieferungshaft befand. [14]

In der Bundesrepublik Deutschland kann jede Person über § 19 BDSG an das BKA in Wiesbaden die Bitte um Auskunft über ein eventuell vorliegendes Festnahmeersuchen der Türkei richten. Liegt ein solches vor, wird die Auskunftserteilung üblicherweise mit dem Hinweis verweigert, die Information unterliege der Geheimhaltung, da ansonsten die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle (also: der Türkei) liegenden Aufgaben gefährdet würden. Diese Argumentation ist im Hinblick auf asylberechtigt anerkannte Personen und womöglich bereits eingebürgerte deutsche Staatangehörige zwar äußerst zweifelhaft, man kann jedoch bei Erhalt einer derartigen Antwort davon ausgehen, dass tatsächlich ein Festnahmeersuchen vorliegt. Da die Kontrolle der Richtigkeit der entsprechenden Daten beim ausschreibenden Staat, also hier der Türkei liegt, ist die Veranlassung der Löschung lediglich über das ausschreibende Land und nur in absoluten Ausnahmefällen über die Kontrollkommission, welche bei Interpol Paris angesiedelt ist, möglich [15] . Das eigentliche Problem, nämlich die Gefahr jederzeitiger Festnahme mit anschließender Auslieferungshaft, für in der Zwischenzeit Eingebürgerte spätestens beim Grenzübertritt, ist daher auf diesem Weg nicht zu bannen.

Schlussfolgerungen

Die Gründe, welche bis jetzt in den meisten Fällen zur Unzulässigkeit der jeweiligen Auslieferung an die Türkei führten, sind vielfältig. Dies kann sich jedoch ändern. Die Verfahren sind fast immer mit langmonatiger Haft verbunden, welche zur Zerstörung der mühsam aufgebauten Lebensgrundlagen führt. Allein das Wissen, trotz Anerkennung als politisch Verfolgter jederzeit festgenommen, inhaftiert und womöglich ausgeliefert werden zu können, verunmöglicht den Aufbau eines menschenwürdigen Lebens.

Die Beendigung dieses Zustandes dem Goodwill des Verfolgerstaates, indem dieser z.B. eine Amnesty ausspricht, oder der tagespolitischen Konjunktur zu überlassen, ist einem Staatenbündnis wie Europa, welches sich der Errungenschaft des Schutzes vor politischer Verfolgung nach den Erfahrungen mit dem deutschen Faschismus rühmt, unwürdig.

Es besteht dringender Handlungsbedarf auf europäischer Ebene

Dabei ist anzustreben, dass das „Rückführverbot“ des Art. 33 Abs. 1 der GFK (Genfer Flüchtlingskonvention) ohne weitere Prüfung ausdrücklich in Auslieferungsverfahren Anwendung zu finden hat, wenn das Ersuchen Lebenssachverhalte enthält, die in einem der europäischen Länder zur Flüchtlings- bzw. Asylanerkennung führten.

Zugleich muß die Verbindlichkeit der Flüchtlings- und Asylanerkennung durch eines der Länder auch in Auslieferungsverfahren auf gesamteuropäischer Ebene verankert werden, um einen wirklich wirksamen Schutz vor Verfolgung auf europäischer Ebene zu implementieren.

Bis zu diesem Schritt muß auf  nationaler Ebene ein Anspruch auf Auskunft installiert werden, welchem kein „Geheimhaltungsinteresse“ entgegengesetzt werden kann.

Des Weiteren sollte auf nationaler Ebene drauf gedrängt werden, dass die Asylanerkennung auch in Auslieferungsverfahren bindet und/oder Vorbehalte zur EuAlÜbk der Art erklärt werden, dass anerkannte politische Flüchtlinge genauso dem Auslieferungsverbot unterstellt werden, wie eigene Staatsangehörige.

 

* Unveröffentlichte Entscheidungen können in geschwärzter Fassung beim jeweiligen OLG bestellt werden


[1] s.a. de.wikipedia.org/wiki/Cemal_Kemal_Altun - 33k -

[2] Schomburg/Lagodney, IRG, Kommentar, 3. Aufl., vor § 15, Anm. 10, m.w.N.

[3] Frowein/ Peukert, EMRK, Kommentar, 2. Aufl., Art. 3, Anm. 18 m.w.N.

[4] für die Bundesrepublik Deutschland siehe Art. 16 Abs. 2 GG sowie Vorbehalt zu Art. 6 EuAlÜbk

[5] Europäisches Auslieferungsübereinkommen, Anhang Vorbehalte und Erklärungen, Polen

[6] s.a. Helmut Oberdiek, Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei, Januar 2006, zu bestellen über amnesty international

[7] Bezirksgericht Lublin, B.v. 23.07.04, - IV Kop 8/04 -, unveröffentlicht; s.a.: www.nadir.org/nadir/initiativ/isku/erklaerungen/2004/06/07.htm

[8] OLG Saarland, B.v. 13.12.2006, - OLG Ausl. 35/06, unveröffentlicht

[9] OLG Frankfurt/Main, B.v. 23.05.06 sowie vom 23.08.06, - 2 Ausl A 36/06, zu bestellen über OLG F.

[10] OLG Saarland, s. Fn 8; OLG Hamburg, B.v. 06.10.2006, - Ausl 32/06 -, AuAS, S. 268 f; 

[11] OLG Köln, B.v. 08.09.2003, - 2 Ausl 175/03 – 30/03 -, unveröffentlicht; OLG Karlsruhe, B.v. 06.12.2006, - 1 AK 57/06 -, juris; OLG Karlsruhe, B.v. 12.02.2007, - 1 AK 24/06 -, unveröffentlicht;  Thüringer OLG, B.v. 18.10.06, - Ausl 8/06 -, Asylmagazin 12/06, S. 40

[12] streitig, siehe hiesige Ansicht in: OLG Bamberg, B.v. 01.03.2005, - 4 Ausl.Reg. 3/05 OLG Bamberg, zu bestellen beim OLG

[13] KG Berlin, B.v. 10.01.2007, - (4) Ausl.A. 915/06 (183/06) -, unveröffentlicht *

[14] U.v. 09.10.06, - 2A.212/2006 - / zga, zu finden über: www.bger.ch

[15] Boorberg Taschen-Kommentar, BKAG, § 3, Anm. 37 - 42


Entwurf für CILIP 86, Bürgerrechte und Polizei, Nr. 1/0207

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